Voraussetzungen für einen Ausbilderschein

Wenn ein Interessent sich überlegt, einen Ausbilderschein zu absolvieren, damit er ausbilden darf, so sind einige Voraussetzungen zum Ausbilden von Auszubildenden erforderlich. Diese sollte der Interessent erfüllen, damit er die Erlaubnis von der zuständigen Kammer erhält, um sich Ausbilder nennen zu dürfen. In diesem Artikel wird erklärt, welche Voraussetzungen für einen Ausbilderschein erfüllt werden sollten.

Wofür wird ein Ausbilderschein benötigt?

Es verhält sich beim Ausbilderschein (bzw. AdA-Schein) ähnlich wie bei anderen möglichen Scheinen. Falls ein Interessent alleine tauchen gehen will, braucht er einen Tauchschein. Wenn jemand ein Fahrzeug fahren möchte, benötigt er einen Führerschein. Sofern der Interessent Auszubildende ausbilden will, sollte er ebenso über einen Ausbilderschein verfügen.

Also ist der Ausbilderschein von der zuständigen Kammer (zum Beispiel HWK oder IHK) eine Voraussetzung, um offiziell eine Erlaubnis zu erhalten, im eigenen Betrieb Auszubildende ausbilden zu dürfen.

Persönliche und fachliche Eignung

Zunächst ist eine persönliche Eignung nötig, um Auszubildende ausbilden zu dürfen. Es kann dazu im Berufsbildungsgesetz keine Beschreibung für eine „persönliche Eignung“ gefunden werden, vielmehr steht dort, welche Personen nicht ausbilden dürfen. Dabei sind diese Einschränkungen besonders spezifisch und diese dürften lediglich auf wenige Personen zutreffen.

In § 29 des Berufsbildungsgesetzes steht, dass jemand zum Ausbilden persönlich nicht geeignet ist, der

  1. Kinder und jugendliche Personen nicht beschäftigen darf oder

  2. Wer gegen dieses Gesetz oder den Bestimmungen und Vorschriften, die wegen diesem Gesetz erlassen wurden, wiederholt oder schwer verstoßen hat.

Hierbei bezieht sich der erste Punkt auf § 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Es wird dort festgelegt, dass eine Person Jugendliche nicht ausbilden oder beschäftigen darf, der mindestens zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde oder aber eine der Straftaten begangen hat, die in § 25 JArbSchG aufgeführt wurde.

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Darüber hinaus bezieht sich der zweite Punkt auf das Berufsbildungsgesetz und der Bestimmungen und Vorschriften, die auf dessen Grundlage erlassen wurden. Zum Beispiel wäre ein Verstoß dagegen im Betrieb die körperliche Gefährdung von jugendlichen Personen oder das Nicht-Freistellen für die Berufsschule oder für Prüfungen.

Solange ein Interessent gegen diese zwei Punkte also nicht verstoßen hat, gilt er persönlich als geeignet zum Ausbilden.

Meist ist die persönliche Eignung immer erfüllt, doch bei der fachlichen Eignung kann es eher zu Problemen kommen. Hierbei soll die fachliche Eignung sicherstellen, dass eine ausbildende Person genügend Fachwissen besitzt und somit über ausreichend Expertise verfügt, um ausbilden zu können.

Aus § 30 Abs. 2 BBiG ergeben sich die Anforderungen an eine berufliche Eignung. Ein Interessent besitzt die notwendigen beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, wenn er

  • die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der entsprechenden Fachrichtung absolviert hat.

  • an einer Ausbildungsstätte, einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule oder vor einer Prüfungsbehörde in einem Ausbildungsberuf der entsprechenden Fachrichtung eine anerkannte Prüfung bestanden hat.

  • an einer deutschen Hochschule eine Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der entsprechenden Fachrichtung absolviert hat oder

  • in einem Ausbildungsberuf der entsprechenden Fachrichtung im Ausland einen Bildungsabschluss erworben hat, bei dem rechtlich und offiziell eine Gleichwertigkeit festgestellt wurde.

Zu der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung gibt es in der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) entsprechende Angaben. Dazu heißt es in § 2 AEVO, dass die berufs- und arbeitspädagogische Eignung die Kompetenz zu einem selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Ausbildung umfasse. Diese Kompetenz muss gemäß § 4 AEVO in einer Prüfung nachgewiesen werden. Es handelt sich hierbei um die Ausbildereignungsprüfung mit einem anschließenden Ausbildereignungsschein beim Bestehen der Prüfung.

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